Damit ist die Tatbestandsvariante der Gewalt vorliegend erfüllt. Indem er anschliessend mit seinem Penis anal in die Strafklägerin eindrang und sie während fünf bis zehn Minuten nötigte, den Analverkehr zu dulden, ist auch das objektive Tatbestandsmerkmal der beischlafsähnlichen Handlung zweifelsohne zu bejahen. Dabei handelte der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Entsprechend ist der Beschuldigte 1 der sexuellen Nötigung, begangen Ende Juli / anfangs August 2016 in Bern z.N. der Strafklägerin schuldig zu erklären.