189 mit weiteren Hinweisen). 10.2.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis drückte der Beschuldigte 1 die vor ihm auf dem Sofa kniende Strafklägerin, nachdem diese zwar anfänglich mit dem Analverkehr einverstanden war, dem Beschuldigten 1 aber dann unmissverständlich zu verstehen gegeben hatte, sie habe Schmerzen und er solle aufhören, auf den Bauch, legte sich von hinten auf sie und hielt ihre an den Seiten liegenden Arme fest, so dass sie sich nicht mehr bewegen konnte. Damit ist die Tatbestandsvariante der Gewalt vorliegend erfüllt.