48 gegengesetzte Wille durch das Opfer unzweideutig manifestiert werden muss (BSK StGB-MAIER, N 23 zu Art. 189 mit weiteren Hinweisen). Als beischlafsähnliche Handlungen gelten solche Verhaltensweisen, bei denen das (primäre) Geschlechtsteil einer der beteiligten Personen mit dem Körper der anderen Person in enge Berührung kommt. Es handelt sich dabei konkret um das Einführen des männlichen Gliedes in After oder Mund sowie das Stimulieren der Vagina oder des Gliedes durch Zunge oder Lippen (BSK StGB-MAIER, N 50 zu Art.