Das Opfer muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt. Setzt der Täter ein Überraschungsmoment und ist er dem Opfer physisch überlegen, muss er auch nicht besonders viel Kraft aufwenden (BSK StGB-MAIER, N 22a zu Art. 189 mit weiteren Hinweisen). Bei der Beurteilung des Ausmasses der Gewaltanwendung sind auch Opfergesichtspunkte mit zu berücksichtigen.