189 Abs. 1 StGB). Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Gewalt als Akt der physischen Aggression zu verstehen. Die Einwirkung auf das Opfer muss erheblich sein. Dabei muss der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft einsetzen, als zur Vornahme der sexuellen Handlung notwendig wäre. Es braucht aber keine rohe Gewalt oder Brutalität. Bereits das Festhalten oder Einsetzen von Körpergewicht kann genügen. Das Opfer muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen.