Ebensowenig ist vorliegend eine tätige Reue oder ein Rücktritt zu prüfen. Entsprechend ist der Beschuldigte 1 somit der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 15. Januar 2015 in Bern z.N. des Straf- und Zivilklägers, schuldig zu erklären. 10.2 Sexuelle Nötigung 10.2.1 Theoretische Grundlagen zu Art. 189 Abs. 1 StGB Der sexuellen Nötigung macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB).