122 StGB zumindest in Kauf genommen hat. Indem der Beschuldigte 1 den Schlag mit dem Baseballschläger gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers ausführte, tat er den nach seiner Vorstellung letzten entscheidenden Schritt zum Taterfolg bzw. zu den allenfalls eintretenden schweren Verletzungen. Er überschritt damit offensichtlich die Schwelle von der Vorbereitung zur Ausführung der Straftat. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Ebensowenig ist vorliegend eine tätige Reue oder ein Rücktritt zu prüfen.