Ein Tatentschluss des Beschuldigten 1 bezüglich aller Tatumstände ist vorliegend aber zu bejahen. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist davon auszugehen, dass er dem Straf- und Zivilkläger mehrere Faustschläge ins Gesicht verpasste, mit dem Baseballschläger auf den Körper des Straf- und Zivilklägers einwirkte und damit auch zumindest einmal absichtlich und gezielt auf den Kopf des Straf- und Zivilkläger einschlug und dadurch entstehende schwere Verletzungen i.S.v. Art. 122 StGB zumindest in Kauf genommen hat.