47 geisteskrank gemacht wurde und auch sein Gesicht nicht arg und bleibend erstellt wurde. Vielmehr erfüllten die erlittenen Verletzungen im Gesicht, welche allesamt folgenlos abgeheilt sind, «lediglich» den Tatbestand der einfachen Körperverletzung. Beim Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB handelt es sich ebenfalls um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB), womit der Versuch strafbar ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Tatentschluss des Beschuldigten 1 bezüglich aller Tatumstände ist vorliegend aber zu bejahen.