Subsumtion – Prüfung versuchte schwere Körperverletzung Auch der Erfolg einer schweren Körperverletzung blieb vorliegend aus; die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Straf- und Zivilkläger weder in Lebensgefahr befand, noch ein wichtiges Organ oder Glied seines Körpers verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wurde, er weder bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder