Entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 1309) lässt sich schliesslich, wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten (vgl. dazu die entsprechenden Erwägungen unter II.8.3. Konkrete Würdigung hiervor), auch aus der gegenüber dem ihn einvernehmenden Polizisten geäusserten Frage des Beschuldigten 1, ob der Straf- und Zivilkläger gestorben sei, nichts Gegenteiliges ableiten. Ein Eventualvorsatz des Beschuldigten 1 ist somit zu verneinen, womit der subjektive Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung nicht erfüllt ist. 10.1.3 Subsumtion – Prüfung versuchte schwere Körperverletzung