in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1324). Hätte er einen Tötungsvorsatz gehabt, hätte er die Gelegenheit und die überlegene Position sicher ausgenutzt und dem Straf- und Zivilkläger in dieser Situation auch einen Schlag oder sogar mehrere Schläge mit dem Baseballschläger gegen den Kopf verabreicht. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag.