Es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass dieser eine, nicht sehr heftige Schlag den Straf- und Zivilkläger tödlich hätte verletzen können. Und schliesslich spricht auch gegen einen Tötungsvorsatz, dass der Beschuldigte 1, als der Straf- und Zivilkläger am Boden lag, mit dem Baseballschläger «nur» gegen dessen Beine, das Gesäss und die Seite des Straf- und Zivilklägers, nicht aber gegen den Kopf schlug (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.