Ausschlaggebend ist in den Augen der Kammer aber vor allem, dass das Risiko in Bezug auf den einen, gemäss Beweisergebnis nicht sehr heftig ausgeführten Schlag für den Beschuldigten 1 kalkulierbar war. Es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass dieser eine, nicht sehr heftige Schlag den Straf- und Zivilkläger tödlich hätte verletzen können.