gegen den Schlag schützen könne. Im Gegensatz dazu handelt es sich vorliegend beim Straf- und Zivilkläger um einen erwachsenen Mann. Der persönliche Eindruck, welchen sich die Kammer in der oberinstanzlichen Verhandlung verschaffen konnte, zeigt zudem, dass der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten 1 in körperlicher Hinsicht zumindest nicht unterlegen ist. Ausschlaggebend ist in den Augen der Kammer aber vor allem, dass das Risiko in Bezug auf den einen, gemäss Beweisergebnis nicht sehr heftig ausgeführten Schlag für den Beschuldigten 1 kalkulierbar war.