Hingegen zeigt gerade die Abwehr des ersten, nicht angeklagten Schlages, dass der Straf- und Zivilkläger grundsätzlich in der Lage war, sich dem Beschuldigten 1 gegenüber zur Wehr zu setzen. Der vorliegende Fall ist diesbezüglich nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, welcher dem durch Rechtsanwalt F.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung zitierten BGer 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 zugrunde liegt, handelte es sich beim dortigen Opfer doch um ein Kind, welches der Täter vor sich hinknien liess und anwies, die Arme parallel zur Körperachse hochzustrecken, um ihm in der Folge mit einem Trottinett auf den Kopf zu schlagen.