Demgegenüber liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte auch den angeklagten zweiten Schlag mit dem Baseballschläger gegen seinen Kopf, welcher vorliegend zu beurteilen ist, versucht hätte abzuwehren. Hingegen zeigt gerade die Abwehr des ersten, nicht angeklagten Schlages, dass der Straf- und Zivilkläger grundsätzlich in der Lage war, sich dem Beschuldigten 1 gegenüber zur Wehr zu setzen.