46 chen Verhandlung (vgl. pag. 1324) fest, dass sich die vom Straf- und Zivilkläger geschilderte Abwehr allein auf den ersten, nicht angeklagten Schlagversuch mit dem Baseballschläger bezog (vgl. die entsprechenden beweiswürdigenden Erwägungen unter II.8.3. Konkrete Würdigung hiervor). Demgegenüber liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte auch den angeklagten zweiten Schlag mit dem Baseballschläger gegen seinen Kopf, welcher vorliegend zu beurteilen ist, versucht hätte abzuwehren.