Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung war der Erfolgseintritt vorliegend nicht derart wahrscheinlich, dass er sich geradezu aufdrängte, sondern erschien aus der Optik des Beschuldigten 1 als bloss möglich. Was die Abwehrchancen des Straf- und Zivilklägers anbelangt, so hält die Kammer zunächst mit der Vertretung des Straf- und Zivilklägers (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt F.________, pag. 1309) und entgegen der Argumentation von Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzli-