327 Z. 191 f.], vgl. auch II.8.3. Konkrete Würdigung hiervor). Hingegen ist das erforderliche Willenselement zu verneinen bzw. liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte 1 den Tod des Straf- und Zivilklägers auch in Kauf genommen hat. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung war der Erfolgseintritt vorliegend nicht derart wahrscheinlich, dass er sich geradezu aufdrängte, sondern erschien aus der Optik des Beschuldigten 1 als bloss möglich.