Zwar ist das Wissenselement zu bejahen; der Beschuldigte 1 muss gewusst haben, dass ein Schlag mit dem Baseballschläger gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers zu tödlichen Verletzungen führen kann (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1311 sowie die eindrücklichen, im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigten Aussagen des Beschuldigten 1, wonach das nicht gut komme, wenn man jemanden mit dem Baseballschläger gegen den Kopf schlage [pag. 327 Z. 191 f.], vgl. auch II.8.3. Konkrete Würdigung hiervor).