So spricht zunächst das Verletzungsbild gegen einen Tötungsvorsatz des Beschuldigten 1; wie die Beweiswürdigung ergeben hat, kann der Schlag mit dem Baseballschläger gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers angesichts der erlittenen Verletzungen nicht mit voller Wucht ausgeführt worden sein. Weiter geben auch die Äusserungen des Beschuldigten 1 im Vorfeld, wonach er den Straf- und Zivilkläger verhauen wolle bzw. diesem eine Lektion erteilen wolle, keinen Hinweis auf einen Tötungsvorsatz, sprechen vielmehr für eine Verletzungsabsicht. Zwar ist das Wissenselement zu bejahen;