Die Prüfung des Tatbestands der versuchten Tötung scheitert vorliegend jedoch, weil das Tatbestandserfordernis des Tatentschlusses bezüglich aller Tatumstände zu verneinen ist. Gemäss Beweisergebnis gibt es zwar Elemente, die für einen Tötungsvorsatz sprechen, in der Gesamtschau reicht es aber nicht, um zu begründen, dass der Beschuldigte 1 den Tod des Straf- und Zivilklägers in Kauf genommen hat. So spricht zunächst das Verletzungsbild gegen einen Tötungsvorsatz des Beschuldigten 1;