10.1.2 Subsumtion – Prüfung versuchte vorsätzliche Tötung Ausgangslage bildet vorliegend die Situation, dass der Straf- und Zivilkläger nicht verstarb, die Prüfung des Tatbestands der vollendeten Tötung mithin von vornherein entfällt. Stattdessen ist eine versuchsweise Deliktsbegehung zu prüfen, zumal der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB und die versuchsweise Deliktsbegehung damit strafbar ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Prüfung des Tatbestands der versuchten Tötung scheitert vorliegend jedoch, weil das Tatbestandserfordernis des Tatentschlusses bezüglich aller Tatumstände zu verneinen ist.