10. Betreffend den Beschuldigten 1 10.1 Versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung 10.1.1 Theoretische Grundlagen zu Art. 111 und 122 StGB Der vorsätzlichen Tötung macht sich schuldig, wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB erfüllt ist (Art. 111 StGB). Der schweren Körperverletzung i.S.v.