Die Kammer erachtet seine Aussagen als blosse Schutzbehauptungen, welche nicht geeignet sind, Zweifel an der überzeugenden Darstellung der Strafklägerin zu wecken. Mit anderen Worten hat die Kammer konkret keine Zweifel, dass sich der Analverkehr, wie ihn die Strafklägerin detailliert, überzeugend und gleichbleibend, mithin glaubhaft geschildert hat, gegen ihren Willen stattgefunden hat. Die oberflächlichen, ausweichenden, beschönigenden und gesamthaft wenig überzeugenden Angaben des Beschuldigten 1 vermögen an dieser Überzeugung nichts zu ändern. III. Rechtliche Würdigung