43 (pag. 1298 Z. 11 f.) und ob die Strafklägerin immer mit allem einverstanden gewesen sei (pag. 1298 Z. 14 ff.). Insgesamt vermag der Beschuldigte 1 den glaubhaften, ihn belastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nichts entgegenzusetzen, was diese zu entkräften vermöchte. Die Kammer erachtet seine Aussagen als blosse Schutzbehauptungen, welche nicht geeignet sind, Zweifel an der überzeugenden Darstellung der Strafklägerin zu wecken.