1295 Z. 26 f.). Angesprochen auf die von der Strafklägerin in der Berufungsverhandlung erwähnte Entschuldigung des Beschuldigten 1, konnte dieser schliesslich nicht einmal konkret sagen, wofür genau er sich denn entschuldigt habe (pag. 1295 Z. 32 ff., Z. 36 f., Z. 39 ff. und insbesondere pag. 1296 Z. 5 ff.). Er gestand auf die explizite Frage hin, ob er mit der Strafklägerin Analverkehr gehabt habe, immerhin ein, dass sie es «probiert» hätten (pag. 1298 Z. 5 f.), wollte aber angeblich wenig glaubhaft nicht mehr wissen, wie oft sie es probiert hätten (pag. 1298 Z. 8 f.), warum es nicht funktioniert habe