1294 Z. 29 ff.). Die Abkehr von seinen bisherigen Aussagen und das erneute vollständige Bestreiten des Analverkehrs konnte er aber nicht nachvollziehbar erklären, es blieb bei oberflächlichen Ausflüchten (vgl. pag. 1294 Z. 35 ff., Z. 43 ff., pag. 1295 Z. 4 ff., Z. 9 ff. und Z. 13 ff.). Er wiederholte wenig glaubhaft, dass er wirklich nichts gemacht habe, was die Strafklägerin nicht gewollt habe (pag. 1295 Z. 25), sie nie ein Problem gehabt hätten (pag. 1295 Z. 25 f.) und die Strafklägerin ihn mit der Anzeige zu Unrecht habe belasten wollen (pag. 1295 Z. 26 f.).