Auch diese letzte Beteuerung ist mit seinen vorherigen Aussagen, wonach sie «ihren fetten Arsch präsentiert» und alle gedacht hätten «A.________ mag das» kaum in Einklang zu bringen. In der oberinstanzlichen Verhandlung schliesslich, bestritt der Beschuldigte 1 den Vorwurf dann wiederum vollumfänglich (pag. 1294 Z. 10 ff., Z. 18), insbesondere auch das hiervor bereits erwähnte «Eingeständnis» vom 27. September 2016, wonach er nicht mehr habe aufhören können, weil er kurz vor dem Kommen gewesen sei (pag. 1294 Z. 29 ff.).