sondern begnügte sich damit, erneut zu Protokoll zu geben, dass er nichts gemacht habe, was die Strafklägerin nicht gewollt habe [pag. 1295 Z. 23 ff.]). Anschliessend wollte sich der Beschuldigte 1 dann plötzlich im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben nicht mehr daran erinnern können, ob er weitergefahren habe, obwohl die Strafklägerin nicht mehr gewollt habe (pag. 918 Z. 47 f., pag. 919 Z. 6). Hingegen wollte er sehr wohl noch wissen, sie «von Herzen, respektvoll» behandelt zu haben (pag. 919 Z. 6). Auch diese letzte Beteuerung ist mit seinen vorherigen Aussagen, wonach sie «ihren fetten Arsch präsentiert» und alle gedacht hätten «A.________ mag das» kaum in Einklang zu bringen.