Dass dem nicht so ist, ist für die Kammer angesichts der Stellung, in welcher sich die Strafklägerin und der Beschuldigte 1 gemäss den detaillierten und überzeugenden Schilderungen der Strafklägerin befanden, klar. Offensichtlich hatte der Beschuldigte 1 bei dieser Ausgangslage kräftemässig die Oberhand und selbst wenn er der Strafklägerin zum Tatzeitpunkt tatsächlich körperlich unterlegen gewesen wäre, hätte er sie in dieser Position trotzdem dominieren können (auf Vorhalt der entsprechenden Schilderungen der Strafklägerin konnte der Beschuldigte 1 diese in der oberinstanzlichen Verhandlung nicht entkräften,