557 Z. 257 f.): «So wie sie ihren fetten Arsch präsentiert und alle denken, A.________ mag das». In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ging er dann dazu über, zu behaupten, dass er nicht mehr Kraft habe als die Strafklägerin und diese nicht überwältigen könne (pag. 918 Z. 33 ff.; sinngemäss bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1295 Z. 17 ff.). Dass dem nicht so ist, ist für die Kammer angesichts der Stellung, in welcher sich die Strafklägerin und der Beschuldigte 1 gemäss den detaillierten und überzeugenden Schilderungen der Strafklägerin befanden, klar.