42 ge niemanden (pag. 557 Z. 240 f.) und er sei «fiin» gewesen (pag. 557 Z. 247). Weitere Details zum Ablauf des Analverkehrs oder zur genauen Stellung nannte er keine, seine Aussagen blieben oberflächlich. Später in derselben Einvernahme wiederholte er, dass er die Strafklägerin nicht gezwungen habe (pag. 557 Z. 257), gestand aber immerhin – wenn auch sehr ausweichend – ein, dass er sie «vielleicht überredet» habe (pag. 557 Z. 257) und schloss mit (pag. 557 Z. 257 f.): «So wie sie ihren fetten Arsch präsentiert und alle denken, A.________ mag das».