in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1325), ausserdem beinhaltet diese Äusserung ein klares Schuldeingeständnis. Im Anschluss versuchte sich der Beschuldigte 1 dann erfolglos heraus zu winden, indem er angab, sie hätten das gemacht, womit sie einverstanden gewesen sei, dass er glaube, dass man eine Frau nicht zwingen könne (pag. 556 Z. 229 ff.) und dass die Strafklägerin konkret mit Analverkehr einverstanden gewesen sei (pag. 556 Z. 233 ff.). Weiter versuchte er sich auf Frage, ob der Analverkehr der Strafklägerin gefallen habe, insofern zu rechtfertigen, als er ausführte, die Strafklägerin sei Krankenschwester und habe sogar einen Durchlauf [Anm.: