In der nächsten Befragung vom 27. September 2017 wollte er zunächst auch nichts zum Vorwurf der sexuellen Nötigung sagen (pag. 556 Z. 208 f., Z. 211 f., Z. 214 ff., Z. 220 ff.), gab aber dann auf Vorhalt der Aussagen der Strafklägerin, wonach sie beim vierten Mal Analsex «Stopp» gesagt bzw. ihn gebeten habe, aufzuhören, er aber weitergemacht habe, lapidar Folgendes zu Protokoll (pag. 556 Z. 224 ff.): «Ich war kurz vor dem Kommen.». Dass dies keine Rechtfertigung für sein Handeln ist, versteht sich von selbst (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.