Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten 1 – wie hiernach aufgezeigt wird – in sich widersprüchlich, ausweichend, flach und gesamthaft nicht glaubhaft. Während er in der ersten Einvernahme noch nicht zu diesem Vorwurf befragt wurde, wollte er auf Frage, ob es in der Beziehung mit der Strafklägerin Unstimmigkeiten betreffend sexuelle Kontakte gegeben habe und auf Vorhalt der Aussagen der Strafklägerin in der zweiten Einvernahme vom 30. September 2016 zunächst gar nichts sagen (pag. 548 Z. 67 ff., Z. 71 ff., Z. 75 ff. und Z. 80 ff.). In der nächsten Befragung vom 27. September 2017 wollte er zunächst auch nichts zum Vorwurf der sexuellen Nötigung sagen (pag.