Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als dass das Erstatten einer Anzeige zu diesem Zeitpunkt gleichzeitig auch das Ende der Beziehung zum Beschuldigten 1 bedeutet hätte, die Strafklägerin zu diesem Schritt jedoch wohl noch nicht bereit war. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten 1 – wie hiernach aufgezeigt wird – in sich widersprüchlich, ausweichend, flach und gesamthaft nicht glaubhaft.