Wie Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu Recht ausführte, ist es vielmehr gerade typisch, dass Opfer von sexueller Gewalt das Erlebte zunächst aus Schamgefühl für sich behalten, insbesondere wenn das Opfer mit dem Täter in einer Beziehung ist (vgl. pag. 1326). Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als dass das Erstatten einer Anzeige zu diesem Zeitpunkt gleichzeitig auch das Ende der Beziehung zum Beschuldigten 1 bedeutet hätte, die Strafklägerin zu diesem Schritt jedoch wohl noch nicht bereit war.