Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht festgehalten (vgl. pag. 1109, S. 88 erstinstanzliche Urteilsbegründung), dass aus dem Umstand, dass die Strafklägerin den Vorfall erst vier bis fünf Wochen später zur Anzeige brachte, entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 1312 f.) nichts betreffend die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgeleitet werden kann. Wie Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu Recht ausführte, ist es vielmehr gerade typisch, dass Opfer von sexueller Gewalt das Erlebte zunächst aus Schamgefühl für sich behalten, insbesondere wenn das Opfer mit dem Täter in einer Beziehung ist (vgl. pag.