Letzteres wirkt besonders authentisch und spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Inwiefern die Aussagen der Mutter der Strafklägerin gerade als Indiz gegen den Vorwurf gewertet werden müssten, wie dies die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend machte (vgl. pag. 1312), erschliesst sich der Kammer nicht. Vielmehr bestätigte die Strafklägerin selber in der oberinstanzlichen Verhandlung zumindest, dass es schon sein könne, dass sie ihrer Mutter vor der Anzeigeerstattung vom Vorfall erzählt habe (vgl. pag. 1279 Z. 25 ff., Z. 31 ff., Z. 36 f.). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht festgehalten (vgl. pag.