, vielmehr ist beweiswürdigend auf diese abzustellen. Was die Aussagen von W.________ anbelangt, so ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, dass es sich bei der Zeugin um die Mutter der Strafklägerin handelt und diese überdies nur Aussagen vom Hörensagen machen konnte, zumal es sich beim Vorwurf der sexuellen Nötigung um ein typisches Vieraugendelikt handelt. Immerhin bestätigte W.________ die Angaben der Strafklägerin insofern, als