1280 Z. 2 f.), mit ihren Aussagen nicht weiter belasten. Sie kommunizierte denn auch ganz offen, dass sie nicht möchte, dass der Beschuldigte 1 für die zu ihrem Nachteil begangen Delikte bestraft werde (pag. 1280 Z. 17 f.). Dies alles vermag jedoch nichts an der hohen Glaubhaftigkeit der Aussagen, welche die Strafklägerin bis und mit erstinstanzlicher Hauptverhandlung machte, zu ändern (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin P.________ in der Berufungsverhandlung, pag. 1325), vielmehr ist beweiswürdigend auf diese abzustellen.