1279 Z. 1 ff., Z. 6 ff., Z. 10 ff.) bzw. was die Reaktion des Beschuldigten 1 war, als sie beim letzten Mal «Stopp» gesagt habe (pag. 1279 Z. 6 ff., Z. 10 ff., Z. 14 ff., Z. 19 f., Z. 22 f.), ist nicht glaubhaft. Es erstaunt jedoch auch nicht gross – ganz offensichtlich wollte die Strafklägerin den Beschuldigten, mit welchem sie nun offenbar wieder befreundet ist und mit welchem sie sich zuletzt am Abend vor der oberinstanzlichen Verhandlung [sic!] noch einmal zu einer Aussprache getroffen hatte (vgl. pag. 1280 Z. 2 f.), mit ihren Aussagen nicht weiter belasten.