509 Z. 114 ff.) und sie erzählte von sich aus, sie sei in der Beziehungspause eine Fremdbeziehung mit einem anderen Mann eingegangen (pag. 536 Z. 317 ff.). In der oberinstanzlichen Verhandlung schliesslich gab die Strafklägerin zu Protokoll, sie und der Beschuldigte 1 hätten wieder Kontakt und sich ausgesprochen, sie habe ihm verziehen (pag. 1277 Z. 26 f., Z. 32 f., pag. 1278 Z. 3 ff.). Dass sie im Anschluss daran dann angeblich nicht mehr sagen konnte, was beim erzwungenen Analverkehr anders war als bei den vorherigen Malen, als der Beschuldigte aufhörte, als sie Schmerzen hatte (vgl. pag. 1278 Z. 39 ff., pag. 1279 Z. 1 ff.