899 Z. 36 f., pag. 5). Hätte sie den Beschuldigten 1 zu Unrecht belasten wollen, wäre es ihr ein Leichtes gewesen, den Strafverfolgungsbehörden gegenüber zu behaupten, alle drei Analverkehre seien gegen ihren Willen geschehen und zwar von Anfang an. Der Auffassung der Verteidigung, wonach die Strafklägerin den Vorfall dramatisiert habe, um dem Beschuldigten 1 «eins auszuwischen» bzw. ihm «einen reinzuwürgen» (vgl. pag. 1313), kann somit gerade nicht gefolgt werden. Schliesslich versuchte die Strafklägerin keineswegs, sich selber in ein gutes Licht zu rücken, sondern gab unumwunden zu, den Beschuldigten auch geschlagen zu haben (pag. 509 Z. 114 ff.