Und sie bejahte auch stets, dass sie zu Beginn mit dem Analverkehr einverstanden gewesen sei und erst, als es wehgetan habe, gewollt habe, dass der Beschuldigte 1 aufhöre (pag. 513 Z. 272 ff., pag. 522 Z. 113 f.). Zu weiteren Handlungen sei sie, so die Strafklägerin, nicht genötigt worden (pag. 513 Z. 299 f., pag. 523 Z. 164 f.). Die ersten drei Male habe es ihr zwar nicht gefallen, der Beschuldigte 1 habe dann aber jeweils aufgehört, wenn sie «Stopp» gesagt habe (pag. 522 Z. 70 f. und Z. 108 ff., pag. 899 Z. 36 f., pag. 5).