523 Z. 152 f.). Die Strafklägerin machte den Beschuldigten 1 nicht etwa schlecht, sondern erwähnte auch positive Aspekte (vgl. beispielhaft pag. 508 Z. 56 f., wonach der Beschuldigte «härzig» zu ihr gewesen sei und ihr Sachen gekauft habe, die sie gern habe) und dass sie es auch schön gehabt hätten zusammen (pag. 508 Z. 42). Ausserdem belastete sie den Beschuldigten 1 nicht über Gebühr; so antwortete sie beispielsweise auf die Frage, ob der Beschuldigte 1 körperliche Gewalt angewandt habe, mit «Jein» und führte erklärend aus, sie habe