522 Z. 95 f., pag. 523 Z. 130 f., pag. 537 Z. 353 ff., wonach sie wegen dem Schmerz, um Hilfe zu avisieren und zwecks Abschreckung geschrien habe, pag. 900 Z. 16 f.), sie nicht sagen könne, ob es 5 oder 10 Minuten gedauert, es sich für sie aber wie eine Ewigkeit angefühlt habe (pag. 522 Z. 85 f.) bzw. es ihr lange vorgekommen sei (pag. 537 Z. 359 ff.), und wie sie anschliessend beleidigt und hässig gewesen sei, am Abend aber dennoch bei ihm geblieben, allerdings getrennt von ihm im Schlafzimmer im Bett übernachtet habe, während der Beschuldigte 1 im Wohnzimmer auf dem Sofa geschlafen habe (pag. 513 Z. 290 ff., pag. 522 Z. 87 f.). Sie hätten im Anschluss nie mehr darüber gesprochen (pag.