900 Z. 21 ff.) bzw. habe keine Chance gehabt von ihm loszukommen, sie sei ihm ausgeliefert gewesen (pag. 523 Z. 131 f.). Den Ausführungen von Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1325) ist insofern beizupflichten, als dass eine solch präzise, nachvollziehbare Schilderung klar für ein selbst erlebtes Geschehen spricht, mithin sehr glaubhaft ist. Auch Schilderungen der Strafklägerin betreffend ihre eigenen Reaktionen, Gefühle und Empfindungen sind konstant. So berichtete sie wiederholt, dass sie während dem Akt gesagt habe, der Beschuldigte 1 solle aufhören, dass sie geschrien und geweint habe (pag. 522 Z. 81 f., pag. 522 Z. 95 f., pag.